Ortsbildschutz
Kurzbeschreibung
Allgemeine Informationen
Teile von Gemeinden, die in ihrer landschaftlichen und baulichenCharakteristik das Ortsbild prägen, sind besondersgeschützt. Diese Gebiete sind durch Verordnung festgelegt.Welche Gebiete geschützt sind, wird mittels folgendem Linkersichtlich:
Für diese Schutzgebiete ist von der Gemeinde einOrtsbildkonzept zu beschließen. Soll der Zweck einesGebäudes, das sich in einem Schutzgebiet befindet,geändert werden, so müssen Sie dies der zuständigenBehörde melden. Wollen Sie öffentliche Flächen inSchutzgebieten für Verkaufs-, Werbe- oderAnkündigungszwecke nutzen oder dort andere Baukörper oderdauerhaft nicht ortsfeste Anlagen aufstellen, müssen Sie dieszuvor bei der zuständigen Behörde beantragen. DieBewilligung wird nur erteilt, wenn die Maßnahme demjeweiligen Ortsbildkonzept nicht widerspricht und der Schutzzweckdes Schutzgebiets nicht verletzt wird.
Ein Antrag ist erforderlich für:
- bauliche Anlagen auf öffentlichen Flächen
Bei der Behörde muss angezeigt werden:
- Nutzungsänderung von Gebäuden
Hinweis: Für Graz gelten die Regelungendes Altstadterhaltungsgesetzes 2008, die mittels folgendem Linkersichtlich sind:
Beachten Sie, dass für die Aufnahme und Ausübung einer Tätigkeit meist Genehmigungen und Verfahren nach mehreren Rechtsvorschriften erforderlich sind. Die hier angebotenen Informationen stellen daher möglicherweise nur einen Ausschnitt der erforderlichen Formalitäten dar.
Erledigungsdauer
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
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Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
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