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Ortsbildschutz

Teilleistungen

Bauliche Anlagen auf öffentlichen Flächen
Nutzungsänderung von Gebäuden

Kurzbeschreibung

Teile von Gemeinden, die das Ortsbild prägen (vor allem historische Zentren), sind geschützt. In diesen Schutzgebieten müssen bestimmte bauliche Maßnahmen auf öffentlichen Flächen von der zuständigen Behörde bewilligt werden. Nutzungsänderungen von Gebäuden müssen der Behörde gemeldet werden.

Allgemeine Informationen

Teile von Gemeinden, die in ihrer landschaftlichen und baulichenCharakteristik das Ortsbild prägen, sind besondersgeschützt. Diese Gebiete sind durch Verordnung festgelegt.Welche Gebiete geschützt sind, wird mittels folgendem Linkersichtlich: http://www.umwelt.steiermark.at/cms/ziel/686638/DE

Für diese Schutzgebiete ist von der Gemeinde einOrtsbildkonzept zu beschließen. Soll der Zweck einesGebäudes, das sich in einem Schutzgebiet befindet,geändert werden, so müssen Sie dies der zuständigenBehörde melden. Wollen Sie öffentliche Flächen inSchutzgebieten für Verkaufs-, Werbe- oderAnkündigungszwecke nutzen oder dort andere Baukörper oderdauerhaft nicht ortsfeste Anlagen aufstellen, müssen Sie dieszuvor bei der zuständigen Behörde beantragen. DieBewilligung wird nur erteilt, wenn die Maßnahme demjeweiligen Ortsbildkonzept nicht widerspricht und der Schutzzweckdes Schutzgebiets nicht verletzt wird.

Ein Antrag ist erforderlich für:

  • bauliche Anlagen auf öffentlichen Flächen

Bei der Behörde muss angezeigt werden:

  • Nutzungsänderung von Gebäuden

Hinweis: Für Graz gelten die Regelungendes Altstadterhaltungsgesetzes 2008, die mittels folgendem Linkersichtlich sind: http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrStmk/LRST_8040_003/LRST_8040_003.html

Beachten Sie, dass für die Aufnahme und Ausübung einer Tätigkeit meist Genehmigungen und Verfahren nach mehreren Rechtsvorschriften erforderlich sind. Die hier angebotenen Informationen stellen daher möglicherweise nur einen Ausschnitt der erforderlichen Formalitäten dar.

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle finden: Wählen Sie bitte je nach Leistung Ihre Wohnsitzgemeinde bzw. die Gemeinde der Arbeitsstätte.

Erledigungsdauer

Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.

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Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.

Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at

 

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16

Letzte Aktualisierung

11.12.2020

 

Weitere Infos

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