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Altstadterhaltung Graz

Teilleistungen

Bauliche Anlagen auf öffentlichen Flächen in Graz
Verwendung von Wohnbauten für Geschäftszwecke in Graz

Kurzbeschreibung

Teile von Graz, die das Stadtbild prägen (vor allem die historische Altstadt und historische Bezirkszentren), sind geschützt. In diesem Schutzgebiet müssen bestimmte bauliche Maßnahmen auf öffentlichen Flächen von der zuständigen Behörde bewilligt werden. Nutzungsänderungen von Wohnbauten in der Kernzone (Zone I) müssen von der zuständigen Behörde bewilligt werden.

Allgemeine Informationen

Teile von Graz, die in ihrer landschaftlichen und baulichenCharakteristik das Stadtbild prägen, sind geschützt.Diese Zonen sind durch das Altstadterhaltungsgesetz 2008festgelegt. Eine Übersicht über die einzelnen Zonenfinden Sie unter:
http://app.luis.steiermark.at/agis/baukultur/altstadtgraz/asvk_graz.htm

Soll die Nutzung eines Wohnbaus oder eines Wohn- undGeschäftsgebäudes in der Kernzone (Zone I) geändertwerden, so müssen Sie dies bei der zuständigenBehörde beantragen. Eine Bewilligung wird nur erteilt, wenndie schutzwürdige Baustruktur erhalten bleibt und nicht mehrals die Hälfte der Gesamtnutzfläche für Büro-oder Geschäftszwecke genutzt wird.

Wollen Sie auf öffentlichen Flächen im Schutzgebietbauliche Anlagen für gastgewerbliche Zwecke oder fürVerkaufs-, Werbe- oder Ankündigungszwecke errichten,müssen Sie dies zuvor bei der zuständigen Behördebeantragen. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn sich dasVorhaben in das Stadtbild einfügt und nicht den Vorgaben derAnkündigungsgestaltungs-Verordnung 1986 widerspricht.

Ein Antrag ist erforderlich für:

  • bauliche Anlagen auf öffentlichen Flächen
  • Verwendung von Wohnbauten für Geschäftszwecke

Hinweis: Abgesehen von den hier beschriebenenVerfahren enthält das Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008besondere Schutzvorschriften betreffend die Erhaltungschutzwürdiger Bauwerke und betreffend Neu-, Zu- und Umbautenim Schutzgebiet Graz. Für 68 steirische Gemeinden (http://www.umwelt.steiermark.at/cms/ziel/686638/DE/)gelten die Regelungen des Ortsbildgesetz 1977. Die betreffendenGemeinden können Sie dem Ortsbildgesetz 1977 entnehmen.

In Schutzgebieten nach dem Ortsbildsgesetz müssen bestimmtebauliche Maßnahmen auf öffentlichen Flächen von derzuständigen Behörde bewilligt werden.Nutzungsänderungen von Gebäuden müssen derBehörde gemeldet werden.

Beachten Sie, dass für die Aufnahme und Ausübung einer Tätigkeit meist Genehmigungen und Verfahren nach mehreren Rechtsvorschriften erforderlich sind. Die hier angebotenen Informationen stellen daher möglicherweise nur einen Ausschnitt der erforderlichen Formalitäten dar.

Zuständige Stelle

für die Leistung Altstadterhaltung Graz:

Weiterleitung zum Zuständigkeitsfinder des Magistrat Graz

Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

 

Weitere Infos

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  • Verwendung von Wohnbauten für Geschäftszwecke in Graz

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Fax: +43 (316) 877-2294

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