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Seveso-Betriebe

Teilleistungen

Mitteilung der Seveso-Betriebe
Vorlage Sicherheitsbericht der Seveso Betriebe
Inspektion von Seveso-Betrieben
Vorlage interner Notfallpläne der Seveso-Betriebe

Kurzbeschreibung

Sonstige Seveso-Betriebe sind alle jene Betriebe mit besonderem Gefahrenpotential, die nicht von einem anderen Gesetz (z.B. Gewerbeordnung, Abfallwirtschaftsgesetz) erfasst und geregelt werden.

Allgemeine Informationen

Als Seveso-Betriebe bezeichnet man Betriebe, in denen gefährliche Stoffe oberhalb von gewissen, stoffabhängigen Mengenschwellen vorhanden sein können.

Bei Überschreiten einer unteren Mengenschwelle spricht man von " Betrieben der unteren Klasse", bei Überschreiten einer oberen Mengenschwelle von "Betrieben der oberen Klasse".

Als Betrieb wird dabei der gesamte Bereich bezeichnet, der unter der Aufsicht einer Inhaberin oder eines Inhabers steht und in dem gefährliche Stoffe vorhanden sind.

Rechtsgrundlagen: Die Basis bildet die Europäische Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen. Diese Richtlinie wurde auf Bundesebene in mehreren Rechtsmaterien (Gewerbeordnung, Abfallwirtschaftsgesetz, Mineralrohstoffgesetz etc.) umgesetzt.

Auf Landesebene erfolgte die Umsetzung im Wesentlichen im Steiermärkischen Seveso Gesetz. Dieses kommt nur zur Anwendung, wenn ein Betrieb nicht nach Bundesrecht zu genehmigen ist.

Die Mengenschwellen der gefährlichen Stoffe sind in allen genannten Rechtsmaterien ident. Als Beispiel sei an dieser Stelle auf die Anlage 5 der Gewerbeordnung verwiesen.

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle finden: Wählen Sie bitte je nach Leistung Ihre Wohnsitzgemeinde bzw. die Gemeinde der Arbeitsstätte.

Erledigungsdauer

Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.

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Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.

Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at

 

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16

Letzte Aktualisierung

05.02.2022

 

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