Heilvorkommen
Kurzbeschreibung
Allgemeine Informationen
Als Heilvorkommen gelten insbesondere Heilquellen, Heilpeloide (Heilmoor, Heilschlamm oder Heilschlick) und Heilfaktoren (natürliche Faktoren ortsbedingter Art wie Klima, Lage, Höhe).
Wollen Sie als Eigentümerin bzw. als Eigentümer eines Heilvorkommens die Anerkennung als Heilvorkommen, müssen Sie die Anerkennung bei der zuständigen Behörde beantragen. Voraussetzung für die Anerkennung ist eine Vollanalyse, sowie ein medizinisch-balneologisches Gutachten des Vorkommens. Erst mit der Anerkennung als Heilvorkommen können eine Nutzungsbewilligung oder eine Vertriebsbewilligung von Produkten eines Heilvorkommens erteilt werden.
Ein Antrag ist erforderlich für:
- die Anerkennung als Heilvorkommen
- die Nutzungsbewilligung von Heilvorkommen
- Vertriebsbewilligung von Produkten eines Heilvorkommens
Eine Meldung ist erforderlich für:
- Analysebefunde von Heilvorkommen
Zuständige Stelle
für die Leistung Heilvorkommen:
Abteilung 8 Gesundheit und Pflege
Friedrichgasse 9
8010 Graz,06.Bez.:Jakomini
Telefon: +43 (316) 877-2502
Fax: +43 (316) 877-3373
E-Mail: abteilung8@stmk.gv.at
Web-Adresse: http://verwaltung.steiermark.at
Parteienverkehr
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach Terminvereinbarung
Erledigungsdauer
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
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Datenschutz
Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at
