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Schischulen

Teilleistungen

Aufnahme/Aussetzen/dauernde Einstellung des Betriebes
Schischulen - Anerkennung von Befähigungsnachweisen
Schischulen - Errichtung und Betrieb einer Schischule
Schischulen - Geschäftsführerbestellung
Schischulen - Meldung des Personals
Schischulen - Sonstige Meldepflichten
Schischulen - Vorübergehende Unterweisung im Schilauf
Schischulen - Zurücklegung der Bewilligung
Schischule -Fortbetrieb i.Todesfall/Verlängerung d.Fortbetriebes

Kurzbeschreibung

Eine Schischule darf nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde errichtet und betrieben werden.Eine Schischule ist eine Einrichtung, in der erwerbsmäßig Unterricht im Schilaufen mit Schiern oder schiähnlichen Geräten (z.B. Snowboard) erteilt wird. Wollen Sie eine Schischule betreiben, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen und den beabsichtigten Standort angeben sowie die geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen nachweisen. Die Schischulbewilligung wird für einen bestimmten Standort erteilt. Ausländische Berufsausbildungen können anerkannt werden.

Allgemeine Informationen

Eine Schischule darf nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde errichtet und betrieben werden.

Eine Schischule ist eine Einrichtung, in der erwerbsmäßig Unterricht im Schilaufen mit Schiern oder schiähnlichen Geräten (z.B. Snowboard) erteilt wird. Wollen Sie eine Schischule betreiben, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen und den beabsichtigten Standort angeben sowie die geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen nachweisen. Die Schischulbewilligung wird für einen bestimmten Standort erteilt. Ausländische Berufsausbildungen können anerkannt werden.

Ein Antrag ist erforderlich für:

  • die Bewilligung einer Schischule
  • die Bestellung einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers
  • die Bewilligung der Fortführung einer Schischulbewilligung im Todesfall
  • die Anerkennung von Befähigungsnachweisen
  • die Namensänderung der Schischule
  • der Standortwechsel der Schischule

Folgende Änderungen müssen bei der Behörde angezeigt werden:

  • Aufnahme des Betriebs
  • vorübergehendes Aussetzen des Betriebs
  • dauernde Einstellung des Betriebs
  • Verzicht auf die Bewilligung (Zurücklegung)

Hinweis: Das Steiermärkische Schischulgesetz 1997 regelt den erwerbsmäßigen Unterricht im Schilaufen. Nicht in den Geltungsbereich des Schischulgesetzes 1997 fällt insbesondere die Unterweisung im Schilauf im Rahmen von

  • Schulausbildungen
  • Vereinstätigkeiten, sofern zum Vereinszweck die körperliche Ertüchtigung der Mitglieder gehört, der Verein nicht auf Gewinn gerichtet ist und sich die Tätigkeit ausschließlich auf die Vereinsmitglieder beschränkt

Ausländische Schulen und Vereine sowie Schischulen aus anderen Bundesländern oder Staaten treffen aber bestimmte {REF: Anzeigeverpflichtungen}!

Zuständige Stelle

für die Leistung Schischulen:

Abteilung 12 Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
Friedrichgasse 13
8010 Graz,06.Bez.:Jakomini
Telefon: +43 (316) 877-4084
Fax: +43 (316) 877-4697
E-Mail: abteilung12@stmk.gv.at
Web-Adresse: http://verwaltung.steiermark.at

Parteienverkehr
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung

Kosten

  1. EINGABEGEBÜHR
    Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 14,30 Euro zu entrichten. Für Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder einer sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist eine Gebühr von 47,30 Euro zu entrichten.
     
  2. BEILAGENGEBÜHR
    Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 6,20 Euro je Din A3-Blatt*. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt höchstens 21,80 Euro.
    * Das Gesetz verwendet den Begriff „Bogen“, das ist Papier dessen Seitengröße das Ausmaß von zwei mal 210 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet.
     
  3. LANDESKOMMISSIONSGEBÜHR
    Sind für die Behandlung des Antrages Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes erforderlich, so sind hier für Kommissiongebühren zu entrichten. Die Höhe der Kommissionsgebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde je teilnehmendes Amtsorgan
    • für Amtshandlungen der Bezirksverwaltungsbehörden: 17,90 Euro
    • für Amtshandlungen sonstiger Behörden des Landes: 24,90 Euro

Erledigungsdauer

Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.

Feedback und Meldung von Hindernissen

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Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.

Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at

 

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16

Letzte Aktualisierung

30.07.2024

 

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