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Bordelle/bordellähnliche Einrichtungen

Teilleistungen

Aufnahme/Unterbrechung des Betriebs
Errichtung oder Änderung von Bordellen
Meldung des Personals
Vertreterbestellung
Wiederaufnahme des Betriebes

Kurzbeschreibung

Ein Bordell oder eine bordellähnliche Einrichtung darf nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde betrieben werden. Die Ausübung von Prostitution ist nur in bewilligten Bordellen oder in Privaträumen zulässig, die Anbahnung von Prostitution nur in Bordellen oder bordell-ähnlichen Einrichtungen sowie an anderen durch die Gemeinde festgelegten Örtlichkeiten.

Allgemeine Informationen

Ein Bordell ist ein Betrieb, in dem die Prostitution ausgeübt wird. Eine bordellähnliche Einrichtung ist ein Betrieb, in dem die Anbahnung der Prostitution erfolgt.

Prostitution ist die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen. Die Gewerbsmäßigkeit liegt dann vor, wenn die Prostitution wiederkehrend und in der Absicht erfolgt, sich daraus eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Die Anbahnung von Prostitution ist ein Verhalten in der Öffentlichkeit, durch das eine Person erkennen lässt, die Prostitution ausüben zu wollen.

Ein Bordell oder eine bordellähnliche Einrichtung darf nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde betrieben werden.

Die Ausübung von Prostitution ist nur in bewilligten Bordellen oder in Privaträumen von Personen zulässig, die Dienste einer die Prostitution ausübenden Person ausschließlich für sich in Anspruch nehmen.

Die Anbahnung von Prostitution ist nur in Bordellen oder bordellähnlichen Einrichtungen zulässig. Darüber hinaus kann die Gemeinde durch Verordnung weitere Örtlichkeiten und Zeiträume für die Anbahnung der Prostitution festlegen.

Hinweise: Personen, die das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Personen, bei denen die Pflegschaftsbehörde Bedenken gegen die Prostitutionsausübung hat, dürfen die Prostitution weder ausüben noch anbahnen. Die Ausübung der Prostitution sowie die Anbahnung zur Prostitution sind überdies an den Besitz eines Ausweises gemäß gemäß § 1 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, BGBl. II Nr. 198/2015, idgF, die der Prostitution nachgehen gebunden. Die Inhaberin oder der Inhaber einer Bordellbewilligung hat diese Voraussetzungen zu prüfen und zu kontrollieren.

Verboten sind

  • die Schaffung der Gelegenheit zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitution außerhalb von behördlich bewilligten bordellähnlichen Einrichtungen und Bordellen, wie insbesondere durch die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Wohnungen ("Wohnungsprostitution") oder Gebäuden
  • die Kennzeichnung oder Beleuchtung von Bordellen oder bordellähnlichen Einrichtungen in einer Art, die eine krasse Belästigung für die Allgemeinheit darstellt
  • jegliche Art der Werbung für Bordelle und bordellähnliche Einrichtungen auf Plakatflächen, in Radio und Fernsehen sowie im Rahmen der öffentlichen Veranstaltung von Lichtspielen

Beachten Sie, dass für die Aufnahme und Ausübung einer Tätigkeit meist Genehmigungen und Verfahren nach mehreren Rechtsvorschriften erforderlich sind. Die hier angebotenen Informationen stellen daher möglicherweise nur einen Ausschnitt der erforderlichen Formalitäten dar.

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle finden: Wählen Sie bitte je nach Leistung Ihre Wohnsitzgemeinde bzw. die Gemeinde der Arbeitsstätte.

Erledigungsdauer

Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.

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Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.

Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at

 

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16

Letzte Aktualisierung

11.12.2020

 

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