Tanzschule
Teilleistungen
Tanzschule - Ruhendmeldung und Wiederaufnahme
Tanzschule - Unterrichtsort
Tanzschule - Erteilung von Tanzunterricht
Tanzschule - Fortbetrieb
Tanzschule - Geschäftsführerbestellung
Tanzschule - Ersatz von Ausbildungs- und /oder Prüfungsteilen
Tanzschule - Umgründung
Tanzschule - Zurücklegung der Bewilligung
Kurzbeschreibung
Allgemeine Informationen
Das Tanzschulgesetz 2014 regelt den Unterricht in Gesellschaftstänzen, das sind etwa Standard- und Modetänze sowie lateinamerikanische Tänze. Nicht in den Geltungsbereich des Tanzschulgesetzes 2014 fallen künstlerische Tänze und die Pflege von Volkstänzen.
Eine Tanzschule ist eine Einrichtung, in der erwerbsmäßig Unterricht in Gesellschaftstänzen erteilt wird. Wollen Sie eine Tanzschule betreiben, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Tanzunterricht kann
- in ständigen Tanzschulen auf unbestimmte Dauer oder
- vorübergehend, ohne festen Unterrichtsort
erteilt werden.
Um Tanzunterricht zu erteilen, müssen die geforderten Voraussetzungen nachgewiesen werden. Soll Tanzunterricht in ständigen Tanzschulen auf unbestimmte Dauer erteilt werden, so ist überdies der Unterrichtsort der Behörde zu nennen.
Ein Antrag ist erforderlich für:
- die Anerkennung von Befähigungsnachweisen
- den Ersatz von Ausbildungs- und/oder Prüfungsteilen
Folgendes ist bei der Behörde anzuzeigen:
- Erteilung von Tanzunterricht
- der Unterrichtsort (bei ständigen Tanzschulen) und dessen Wechsel
- die Bestellung eines tanzschulrechtlichen Geschäftsführers
- die Fortführung einer Tanzschule
- eine Umgründung
- die Zurücklegung der Berechtigung
Hinweis: {REF: Ausländische Tanzlehrerausbildungen} können anerkannt werden.
Beachten Sie, dass für die Aufnahme und Ausübung einer Tätigkeit meist Genehmigungen und Verfahren nach mehreren Rechtsvorschriften erforderlich sind. Die hier angebotenen Informationen stellen daher möglicherweise nur einen Ausschnitt der erforderlichen Formalitäten dar.
Zuständige Stelle
für die Leistung Tanzschule:
Abteilung 12 Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
Friedrichgasse 13
8010 Graz,06.Bez.:Jakomini
Telefon: +43 (316) 877-4084
Fax: +43 (316) 877-4697
E-Mail: abteilung12@stmk.gv.at
Web-Adresse: http://verwaltung.steiermark.at
Parteienverkehr
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung
Erledigungsdauer
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
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Datenschutz
Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at
