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Starkstromanlagen

Teilleistungen

Errichtung/Abänderung von Anlagen
Verlängerung der Bau-/Betriebsbewilligung
Fertigstellung der Anlage/Einstellung des Betriebs
Zwangsrechte
Vorarbeiten
Fristverlängerung für Vorarbeiten
Vorprüfungsverfahren

Kurzbeschreibung

Eine elektrische Anlage darf nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde errichtet, betrieben und geändert werden. Auf Antrag kann die Behörde die Inanspruchnahme fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage bewilligen. Um fremdes Gut für die Errichtung von Anlagen oder die Verlegung von Leitungen in Anspruch zu nehmen, kann die Behörde die zwangsweise Einräumung von Leitungsrechten oder die Enteignung verfügen.

Allgemeine Informationen

Elektrische Leitungsanlagen im Sinne des SteiermärkischenStarkstromwegegesetzes sind elektrische Anlagen im Landesgebiet,die der Fortleitung elektrischer Energie dienen; hierzu zähleninsbesondere auch Umspann-, Umform- und Schaltanlagen.

Die Errichtung und Inbetriebnahme von elektrischenLeitungsanlagen muss von der zuständigen Behördebewilligt werden. Eine Bewilligungspflicht besteht nicht

  • für Anlagen unter 1.000 Volt
  • für Anlagen, die sich innerhalb des der Eigentümerinbzw. dem Eigentümer der elektrischen Anlage gehörendenGrundstücks befinden
  • für Anlagen, die ausschließlich dem ganzen oderteilweisen Betrieb von Eisenbahnen, dem Bergbau, der Luftfahrt, derSchifffahrt, der Post, der Landesverteidigung oder Fernmeldezweckendienen

Eine Bewilligung ist, abgesehen von den oben genanntenAusnahmen, erforderlich für:

  • die Errichtung, den Betrieb und die Änderung einerelektrischen Leitungsanlage
  • die Durchführung von Vorarbeiten
  • die Einräumung von Zwangsrechten an fremdem Gut

Ein Antrag ist erforderlich für:

  • die Bewilligung einer elektrischen Leitungsanlage
  • die Durchführung von Vorarbeiten
  • die Durchführung eines Vorprüfungsverfahrens
  • die Einräumung von Zwangsrechten (Leitungsrechte oderEnteignung)
  • die Verlängerung von Baufristen

Folgende Umstände bzw. Ereignisse müssen derBehörde angezeigt werden:

  • die Fertigstellung der Anlage
  • die dauernde Außerbetriebnahme der Anlage

Hinweis: Auf elektrische Leitungsanlagen, diedie Landesgrenzen überschreiten, ist das Starkstromwegegesetzes des Bundesanzuwenden.

Beachten Sie, dass für die Aufnahme und Ausübung einer Tätigkeit meist Genehmigungen und Verfahren nach mehreren Rechtsvorschriften erforderlich sind. Die hier angebotenen Informationen stellen daher möglicherweise nur einen Ausschnitt der erforderlichen Formalitäten dar.

Zuständige Stelle

für die Leistung Starkstromanlagen:

Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung
Stempfergasse 7
8010 Graz,01.Bez.:Innere Stadt
Telefon: +43 (316) 877-2491
Fax: +43 (316) 877-3490
E-Mail: abteilung13@stmk.gv.at
Web-Adresse: http://verwaltung.steiermark.at

Parteienverkehr
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach Terminvereinbarung

Erledigungsdauer

Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.

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Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.

Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at

 

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16

Letzte Aktualisierung

11.12.2020

 

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