Starkstromanlagen
Kurzbeschreibung
Allgemeine Informationen
Elektrische Leitungsanlagen im Sinne des SteiermärkischenStarkstromwegegesetzes sind elektrische Anlagen im Landesgebiet,die der Fortleitung elektrischer Energie dienen; hierzu zähleninsbesondere auch Umspann-, Umform- und Schaltanlagen.
Die Errichtung und Inbetriebnahme von elektrischenLeitungsanlagen muss von der zuständigen Behördebewilligt werden. Eine Bewilligungspflicht besteht nicht
- für Anlagen unter 1.000 Volt
- für Anlagen, die sich innerhalb des der Eigentümerinbzw. dem Eigentümer der elektrischen Anlage gehörendenGrundstücks befinden
- für Anlagen, die ausschließlich dem ganzen oderteilweisen Betrieb von Eisenbahnen, dem Bergbau, der Luftfahrt, derSchifffahrt, der Post, der Landesverteidigung oder Fernmeldezweckendienen
Eine Bewilligung ist, abgesehen von den oben genanntenAusnahmen, erforderlich für:
- die Errichtung, den Betrieb und die Änderung einerelektrischen Leitungsanlage
- die Durchführung von Vorarbeiten
- die Einräumung von Zwangsrechten an fremdem Gut
Ein Antrag ist erforderlich für:
- die Bewilligung einer elektrischen Leitungsanlage
- die Durchführung von Vorarbeiten
- die Durchführung eines Vorprüfungsverfahrens
- die Einräumung von Zwangsrechten (Leitungsrechte oderEnteignung)
- die Verlängerung von Baufristen
Folgende Umstände bzw. Ereignisse müssen derBehörde angezeigt werden:
- die Fertigstellung der Anlage
- die dauernde Außerbetriebnahme der Anlage
Hinweis: Auf elektrische Leitungsanlagen, diedie Landesgrenzen überschreiten, ist das
Beachten Sie, dass für die Aufnahme und Ausübung einer Tätigkeit meist Genehmigungen und Verfahren nach mehreren Rechtsvorschriften erforderlich sind. Die hier angebotenen Informationen stellen daher möglicherweise nur einen Ausschnitt der erforderlichen Formalitäten dar.
Zuständige Stelle
für die Leistung Starkstromanlagen:
Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung
Stempfergasse 7
8010 Graz,01.Bez.:Innere Stadt
Telefon: +43 (316) 877-2491
Fax: +43 (316) 877-3490
E-Mail: abteilung13@stmk.gv.at
Web-Adresse: http://verwaltung.steiermark.at
Parteienverkehr
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach Terminvereinbarung
Erledigungsdauer
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
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Datenschutz
Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at
