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Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen

Teilleistungen

Änderung/Erweiterung der Akkreditierung
Änderung von Akkreditierungsvoraussetzungen
Akkreditierung als Prüf-, Überwachungs- o. Zertifizierungsstelle
Zurücklegung der Berechtigung

Kurzbeschreibung

Durch die Akkreditierung wird formell anerkannt, dass die Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle zu bestimmten Tätigkeiten (Prüfungen, Überwachungen oder Zertifizierungen) befugt ist. Um als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle tätig zu werden, bedarf es einer Akkreditierung durch die zuständige Behörde.

Allgemeine Informationen

Um als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelletätig zu werden, bedarf es einer Akkreditierung durch diezuständige Behörde. Die Akkreditierung als Prüf-,Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle erfolgt durchBescheid auf Grund eines schriftlichen Antrages.

Eine Prüfstelle ist eine Institution (z.B.ein Laboratorium), die Prüfungen durchführt. Institutionbedeutet im Zusammenhang mit der Akkreditierung von Prüf-,Überwachungs- und Zertifizierungsstelle eine natürlicheoder juristische Person oder eine rechtsfähigePersonengemeinschaft. Prüfungen sind technische Vorgänge,die aus einer Bestimmung eines oder mehrerer Kennwerte einesbestimmten Produktes, Verfahrens oder einer Dienstleistung bestehenund entsprechend einer bestimmten Verfahrensweisedurchzuführen sind.

Eine Überwachungsstelle ist eineInstitution, die Überwachungstätigkeiten durchführt.Diese Überwachungstätigkeiten liegen in derÜberprüfung eines Produktionsmusters, Produktes, Werkesoder Verfahrens bzw. einer Dienstleistung sowie in der Feststellungihrer Konformität mit speziellen oder generellen Anforderungenauf der Basis einer fachlichen Beurteilung.

Hinweis: Eine Überwachungsstelle, dieStichproben zieht und prüft, muss auch als Prüfstelleakkreditiert sein.

Eine Zertifizierungsstelle ist eineInstitution, die Zertifizierungen durchführt. DieZertifizierung ist die förmliche Bescheinigung derKonformität durch einen unparteiischen Dritten, der fürdiese Tätigkeit akkreditiert ist.

Hinweis: Führt die ZertifizierungsstellePrüfungen selbst durch, so muss sie über eineAkkreditierung als Prüfstelle verfügen. Führt sieÜberwachungen selbst durch, muss sie alsÜberwachungsstelle akkreditiert sein. Wird die Prüfungoder Überwachung nicht von der Zertifizierungsstelledurchgeführt, darf sie sich nur den Prüfberichtenentsprechend akkreditierter Stellen bedienen.

Die Akkreditierungsbehörde führt ein aktuellesVerzeichnis der akkreditierten Stellen mit Angabe des fachlichenUmfanges der Akkreditierung. Dieses Verzeichnis liegt bei derAkkreditierungsbehörde zur öffentlichen Einsicht auf.

Die Prüf-, Überwachungs- bzw. Zertifizierungsstelleist verpflichtet eine Haftpflichtversicherungabzuschließen.

Die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeitenakkreditierter Prüf-, Überwachungs- undZertifizierungsstellen endet

  • mit dem Entzug der Akkreditierung
  • mit dem Tod einer physischen Personen oder dem Verlust derEigenberechtigung
  • mit dem Untergang des Rechtssubjektes
  • mit Zurücklegung der Berechtigung durch die akkreditierteStelle
  • mit der rechtskräftigen Versagung der Eintragung insFirmenbuch, soweit dies notwendig ist

Hinweis: Das Akkreditierungsgesetz regelt dieAkkreditierung von Prüf-, Überwachungs- undZertifizierungsstellen und legt die hierzu erforderlichenVerfahrensbestimmungen fest. Für Prüf-,Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen in Bereichen, indenen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehungzuständig ist, gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen zurAkkreditierung. [Link zur Verfahrensbeschreibung des Bundes]

Erledigungsdauer

Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.

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Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.

Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at

 

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16

Letzte Aktualisierung

11.12.2020

 

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